Art. 1. Diese Ordnung regelt: a) die allgemeinen Benutzungsbestimmungen; b) die Benutzung in der Bibliothek; c) die Ausleihe. Mit der Inanspruchnahme der Bibliothek der Universität St.Gallen (HSG-Bibliothek) anerkennen die Benutzenden diese Ordnung. Art. 2. Die HSG-Bibliothek ist eine öffentlich zugängliche wissenschaftliche Spezialbibliothek. Sie sammelt, erschliesst und vermittelt Informationsträger zu den an der Universität gelehrten Wissensgebieten und bewahrt sie für die Zukunft. Sie dient insbesondere der Lehre und Forschung an der Universität sowie sonstiger wissenschaftlicher Arbeit, Weiterbildung und Information. Sie erweitert ihre Dienstleistungen durch Mitwirkung im lokalen, nationalen und internationalen Informationsaustausch. Art. 3. Zur Benutzung der Bibliothek werden Personen über 14 Jahren zugelassen. Art. 4. Die Benutzung in den Räumen der Bibliothek ist allgemein gestattet. Personen unter 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Person Zutritt zur Bibliothek. Art. 5. Zur Ausleihe zugelassen sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Studienplatz in der Schweiz oder in der Euregio Bodensee (Landkreis Konstanz, Bodenseekreis, Landkreis Sigmaringen (nur Raum Pfullendorf), Landkreis Ravensburg, Landkreis Lindau, Vorarlberg, Fürstentum Liechtenstein) sowie Angehörige der Hochschulen des IBH-Verbundes. Ausserdem sind alle Bibliotheken zur Ausleihe zugelassen, die an der schweizerischen und internationalen Fernleihe teilnehmen. Weitere natürliche und juristische Personen beantragen eine Ausleihbewilligung bei der Bibliotheksleitung. Art. 6. Wer zur Ausleihe zugelassen ist, erhält einen Benutzungsausweis. Als Legitimation genügt ein Personalausweis mit gültiger Adresse. Für HSG-Studierende ist die Legitimationskarte gleichzeitig auch Benutzungsausweis. Minderjährige, die keine Schüler oder Studierenden sind, benötigen auch für die Benutzung in den Räumen der Bibliothek einen Benutzungsausweis, der nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters ausgestellt wird. Der Benutzungsausweis kann zeitlich befristet ausgegeben werden und ist nicht übertragbar. Art. 7. Namens- und Adressänderungen sind der Bibliothek sofort mitzuteilen. Ausserdem muss durch einen Nachsendungsantrag (bei Post oder Vermieterin/Vermieter) oder sonstige geeignete Massnahmen sichergestellt sein, dass Benachrichtigungen der Bibliothek ankommen. Der Verlust des Benutzungsausweises ist der Bibliothek unverzüglich zu melden, womit er für weitere Ausleihen gesperrt wird. Wird ein neuer Ausweis ausgestellt, verliert der alte seine Gültigkeit. Bei Verdacht des Missbrauchs kann der Benutzungsausweis vorläufig zurückbehalten werden. Art. 8. Der Universitätsrat regelt die Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen in einem Gebührentarif. Art. 9. Folgende Personendaten werden von der Bibliothek elektronisch gespeichert oder ihr bei Angehörigen der Universität per Datentransfer übermittelt: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adressen, Telefonnummern, E-mail-Adresse, Matrikelnummer, Benutzergruppe. Alle Benutzenden haben über den Online-Katalog jederzeit Einblick in die über sie gespeicherten Daten. Die Daten können bei Bedarf von allen Bibliotheken des IDS (Informationsverbund Deutschschweiz) benutzt werden. Wird bei Benutzung der Bibliothek in besonders schwerwiegender Art und Weise gegen die Bibliotheksordnung verstossen, ist die Bibliotheksleitung zum Schutze anderer Bibliotheken berechtigt, diese unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis zu setzen. Namen und Adressen von Personen, die Dokumente ausgeliehen haben, werden anderen Benutzenden nicht mitgeteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Bibliotheksleitung. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften der Datenschutzverordnung des Kantons St.Gallen behandelt. Art. 10. Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer personellen Möglichkeiten mündliche und schriftliche Auskünfte. Die Bibliothek kann Informationen aus Online-Datenbanken beschaffen. Art. 11. Die Öffnungszeiten werden von der Verwaltungsdirektion auf Antrag der Bibliotheksleitung festgelegt. Art. 12. In der Bibliothek stehen Kopiergeräte zur Verfügung. Mit besonderer Erlaubnis der Bibliotheksleitung können zu kommerziellen Zwecken aus den Werken der Bibliothek fotografische Aufnahmen oder sonstige Kopien hergestellt oder vervielfältigt werden. Art. 13. Mäntel, Schirme, Mappen, Rucksäcke, Taschen und Tiere sowie grössere Gegenstände dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. Vor der Bibliothek stehen eine Garderobe und Schliessfächer zur Verfügung. Die Bibliotheksleitung erlässt Richtlinien zur Benutzung der Schliessfächer. In allen Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu wahren. Essen, Trinken, Rauchen sowie die Benutzung von Mobiltelefonen sind in der Bibliothek verboten. Das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sind sorgfältig zu behandeln. Unterstreichungen und Eintragungen, sowie jede Art von Veränderung und Beschädigung der Dokumente und anderen Informationsträger sind untersagt. Die in der Bibliothek benutzten Dokumente und anderen Informationsträger sind unmittelbar nach der Benutzung ins Sortierregal zu stellen oder an der Ausleihe abzugeben. Zeitschriften sind nach Gebrauch an den entsprechenden Standort zurückzustellen. Der Arbeitsplatz ist täglich vor dem endgültigen Verlassen der Bibliothek zu räumen. Die Bibliotheksleitung kann für Verfasserinnen und Verfasser von HSG-Dissertationen und HSG-Diplomarbeiten Sonderregelungen treffen. Arbeitsplätze können nicht reserviert werden. Verfasserinnen und Verfasser von HSG-Dissertationen, die regelmässig mindestens 3 Tage in der Woche in der Bibliothek arbeiten, können einen Arbeitsplatz mit abschliessbarem Korpus reservieren. Über die Anwesenheit wird Kontrolle geführt. Die Bibliotheksleitung kann bestimmte Arbeitsplätze zuweisen oder für die Benutzung sperren. Für gewisse Bestände und Arbeitsweisen (z.B. Arbeiten mit Laptop) kann die Bibliothek die Benutzung in zugewiesenen Bereichen vorschreiben. Art. 14. Die Benutzenden haften für Schäden, die der Bibliothek bei Verlust oder Beschädigung oder aus der Verletzung von Benutzungsvorschriften an den benutzten und ausgeliehenen Dokumenten entstehen. In gleicher Weise haften sie für Schäden, die der Bibliothek aus dem Missbrauch ihres Benutzungsausweises durch Dritte entstehen. Sie tragen auch die der Bibliothek daraus entstehenden Verwaltungskosten. Der Zustand des ausgehändigten Bibliotheksgutes ist zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Melden die Benutzenden keine Mängel, bedeutet dies, dass sie die Dokumente in einwandfreiem Zustand erhalten haben. Für von minderjährigen Benutzenden verursachte Schäden haften deren gesetzliche Vertreter. Art. 15. Die Bibliothek haftet nicht für Gegenstände, die in die Bibliothek mitgebracht werden. Sie übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Auskünften, Daten und Informationsträgern. Insbesondere wird jede Haftung für die Folgen der Verwendung derselben ausgeschlossen. Für die Beachtung des Urheberrechts sind die Benutzenden verantwortlich. Art. 16. Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst oder sonst durch sein Verhalten die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses unzumutbar macht, kann durch die Bibliotheksleitung ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen. Gegen Universitätsangehörige kann der Rektor auf Antrag der Bibliotheksleitung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. Die Strafverfolgung wegen Straftatbeständen bleibt vorbehalten. Art. 17. Die Bibliothek ist berechtigt, sich den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen Behältnissen vorzeigen zu lassen und von allen Benutzenden einen Personalausweis zu verlangen. Art. 18. Von allen selbständig und unselbständig erscheinenden Publikationen der HSG, des Lehrkörpers, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HSG-Institute sowie der Doktorierenden und Habilitierenden der HSG wird der HSG-Bibliothek ein Pflichtexemplar abgeliefert. Wenn die Ablieferung des Pflichtexemplars nicht möglich oder nicht zumutbar ist (z.B. bei Gutachten, hohen Kosten) besteht die Pflicht, die Bibliothek über Erscheinungsdatum/-ort und Bezugsquelle zu informieren. Werden zwei oder mehrere Exemplare einer selbständig erschienenen Publikation abgeliefert, wird eines davon im Schaukasten für Dozierendenpublikationen im Bibliotheksgebäude ausgestellt. Die Bibliothek regelt die Ausstellung im Schaukasten. Art. 19. Jede Person ist berechtigt, der Bibliothek Bücher und sonstige Medien zur Anschaffung vorzuschlagen. |